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EINRICHTUNG von TELEKOMMUNIKATIONS- und NETZWERKTECHNIK

Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Dienstleistungen, Lieferungen und Produkte der ETN.


Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle von der ETN   (nachfolgend „ETN“ genannt)  gegen Entgelt und unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen und Produkte sowie international und an jedem Ort.
In allen Vertragsbeziehungen, in denen die ETN für andere Unternehmen oder juristische Personen öffentlichen Rechts (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) Dienstleistungen erbringt, erfolgen alle Leistungen und Lieferungen auf Grundlage dieser AGB.
Jeder Auftraggeber erkennt auch ohne gesonderte schriftliche Bestätigung die AGB der ETN als vertragliche Grundlage zur Ausführung jeglicher Leistungen, Herstellungen und Lieferungen an.

Änderungen, Ergänzungen oder Neufassungen dieser Geschäftsbedingungen sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen möglich. Sie werden dem Vertragspartner mit einer angemessenen Frist öffentlich zugänglich gehalten und bei Anfrage im Voraus schriftlich bekanntgegeben. Dieser hat unmittelbar zum Zeitpunkt der Änderung das Recht, der Änderung an dem ihn gegebenenfalls betreffenden Teil zu widersprechen. Sie gelten stillschweigend als ausdrücklich angenommen, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegt. Auf diese AGB, mögliche Änderungen sowie Folgen weist ETN durch Veröffentlichung bereits vor Beginn Zusammenarbeit oder Leistungen hin.

Vertragsschluss und Fristen
Im Zweifel sind Angebot und Auftragsbestätigung der ETN für den zeitlichen Abdruck des Vertragsinhalt maßgeblich.
Dem Leistungspflichtigen kann eine Frist zur Leistungserbringung gesetzt werden. Hierbei ist ihm mindestens eine Erfüllungszeit von 10 Werktagen zu gewähren, innerhalb der die geschuldete Leistung zu erbringen ist. Angebote der ETN jeglicher Art erfolgen freibleibend.


Nutzung
Mit Vergabe einer Nutzungslizenz räumt ETN dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, auf die Dauer der Geschäftsbeziehungen zeitlich sowie inhaltlich beschränktes, nicht übertragbares und widerrufliches Recht ein, angebotene Produkte unter den im Angebot oder Vertrag beschriebenen Bedingungen und Verwendungszwecken zu nutzen. Eine anderweitige und / oder weitergehende Nutzung oder Verwertung ist ausgeschlossen. ETN versichert in diesem Zusammenhang, dass sie Rechtinhaberin bzw. Lizenznehmerin aller angebotenen Programme dritter Anbieter ist und ihr sämtliche – für die Dienstleistung gegenüber dem Auftraggeber benötigten Drittprodukte – entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt wurden.
Leistungserbringung, Termine und Fristen
Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant begonnen.
Es obliegt allein der ETN zu entscheiden, welche Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. Dabei können eigene und freie Mitarbeiter sowie andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen. Unabhängig davon behält sich ETN den Austausch von Mitarbeitern jederzeit vor.

Die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich den Weisungen der ETN unterstellt, unabhängig davon, ob die Leistung direkt beim Auftraggeber oder dessen Kunden oder Dritten erbracht wird. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektverantwortlichen bzw. generell dem Geschäftsführer der ETN Vorschläge und Aufgabenstellungen unterbreiten, aber nicht unmittelbar einzelnen Mitarbeitern.
Bei den in den Durchführungs- und Projektplänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen geht hervor, dass Termine verbindlich festgelegt wurden.
Sofern die ETN auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers angewiesen ist und sich die Leistung mangels / aufgrund verspäteter Mitwirkung verzögert oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder aufgrund ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände behindert ist, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
Die ETN wird dem Auftraggeber in einem solchen Fall über die Umstände der Behinderung in Kenntnis setzen und nach deren Beendigung unverzüglich einen neuen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.
Sofern es sich bei der vom Auftraggeber bestellten und durch die ETN erbrachte Tätigkeit um eine in Nachunternehmerschaft ausgeführte dauerhafte Tätigkeit handelt- (Definition „dauerhaft“ : bedeutet OHNE feste Auftragsdauer und Auftragsmengen, wiederkehrend und über einen Zeitraum von mehr als 5 Werktagen) - besteht Mitwirkungspflicht des Auftraggebers auch darin rechtzeitig (Definition „rechtzeitig“ bedeutet mindestens am Vortag bis Ende regulärer Arbeitszeit) die wiederkehrende Leistung für einen oder mehrere Werktage auszusetzen oder bis zur gegenteiligen Wieder-Inanspruchnahme  zu widerrufen.
Erfolgt dies nicht nachweislich rechtzeitig bzw. am Vortag bzw. am letztmöglichen Werktag noch während üblicher Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten erfolgt eine Berechnung von Ausfallerlös.
Die Höhe des Ausfallerlös beträgt pro Tag und je üblich eingesetzter Arbeitskraft hälftig dessen üblichen regelmäßig erwirkten Erlös.
Erfolgt gar eine Beauftragung mit Entz  der Aufträge in Folge wird ohne gesonderte Absprache des vorgenannten Widerrufes eine Tagespauschale als Sicherung des Ausfallerlöses fällig. Diese Pauschale berechnet sich als Durchschnitt aus dem über die letzten 5 Werktage erzielten Erlös.
Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers bei SW-Implementierung etc.
Für den Einsatz der durch ETN einzurichtenden Systeme hat der Auftraggeber für entsprechende Arbeitsumgebung (Arbeitsplätze, Netzwerk) nach den Vorgaben von ETN zu sorgen.


Der Auftraggeber hat bei der Auftragserfüllung, insbesondere bei Implementierungen und der Durchführung von Werken unentgeltlich mitzuwirken indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten, und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der ETN unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von ETN zur Verfügung gestellte Systeme unverzüglich. Etwaige Fehler oder Mängel sind ETN unverzüglich ab Kenntnis bekannt zu geben.
Der Auftraggeber benennt einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen in der Lage sein, für den Aufraggeber die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbei zu führen. Der/die Ansprechpartner sorgen für eine gute Kooperation mit den Ansprechpartnern (i.d.R. Projektleiter, Kundenbetreuer) der ETN. Die Mitarbeiter des Auftraggebers sind für diese Tätigkeiten in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei zu stellen.
Der Auftraggeber hat etwaige, ihm von ETN übermittelte Zugangsdaten (u.a. Anschlusskennungen, persönliche Kennwörter, Zugangscodes etc.) auch gemäß geltenden Richtlinien des Datenschutzes vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Zugangsdaten und/oder die auf dem Zugang beruhenden Leistungen ohne vorherige Vereinbarung mit ETN Dritten zum Zwecke der Nutzung zur Verfügung zu stellen.


Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von ETN zur Verfügung gestellten Dienste und Systeme in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen, etwaigen behördlichen Anordnungen und den mit ETN getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu nutzen.
Vergütung, Zahlung, Vorbehalt
Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach der jeweils gültigen Preisliste der ETN, soweit vertraglich nichts anderes festgelegt ist. Änderungen der Preisliste sind vorbehalten.

Alle Preise verstehen sich außer im Falle einer Umsatzsteuerbefreiung zuzüglich Umsatzsteuer. ETN ist berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist, Teilleistungen auch in Rechnung zu stellen. Zahlungen sind mit dem auf der Rechnung / Teilrechnung genannten Zahlungsziel zu leisten. Wird kein konkretes Zahlungsziel benannt gilt grundsätzlich „zahlbar sofort und ohne Abzug “. Dem deutschen Wortlaut entsprechend bedeutet Zahlung „sofort“ zur zeitlich nächsten ersten möglichen und zumutbaren Gelegenheit. In der Regel ist dies weltweit an dem Folgewerktag bzw. nächsten üblichen bankoffenen Werktag der Rechnungstellung. Skonto wird nicht gewährt. Ab 10 Tagen nach Rechnungsstellung kann ETN eine Mahngebühr erheben und weiterem Verzug zusätzliche Zinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes berechnen.
Dienstleistungen werden in der Regel nach deren Erbringung von ETN in Rechnung gestellt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt wöchentlich. Ausnahmen bedürfen gesonderter Vereinbarung. ETN kann Abschlagszahlungen vor Leistungserbringung fordern. Der Abschlagsbetrag richtet sich nach Projektgröße und nötigen Nebenleistungen sowie Einsatz von Drittherstellern, dies wird dem Auftraggeber gesondert und bereits vor Aufnahme der Leistungen mitgeteilt.

Bei Abrechnungen nach Aufwand erfolgt diese unter Vorlage der bei ETN üblichen Tätigkeitsnachweise. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters der ETN berechnet.
Kostensteigerungen für Lizenzen und Wartungsleistungen, die von Dritten während bzw. im Rahmen der Durchführung von Serviceleistungen zwischen ETN und Auftraggeber erbracht und erhoben werden, werden von  ETN dem Auftraggeber unverändert weitergeben. Mitteilung hierzu erfolgt sobald bzw. möglich unmittelbar bei Kenntnis dessen.
Auftraggeberspezifische Änderungen und Anpassungen bei Software oder/ und Komplettlösungen
Während vereinbarter Vertragslaufzeit bei Mietsystemen und der damit verbundenen Nutzung von ETN-Systemen kann der Auftraggeber Änderungen und Anpassungen anfragen.

Änderungs- und / oder Anpassungswünsche des Kunden wird die ETN mittels einer Stellungnahme bezüglich einer entsprechenden Durchführbarkeit sowie der Erstellung eines entsprechenden Angebots schriftlich beantworten und kalkulieren.

Mit der Annahme eines von ETN dargebotenen Angebots durch den Auftraggeber kommt zwischen dem Auftraggeber und der ETN ein Vertrag zustande. Dies bedarf nicht unbedingt der Schriftform,
Vergütungen hierfür richten sich entweder nach schriftlich erfassten Angeboten, separat zugesicherten Vergütungen oder - falls nicht anders vereinbart- nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste der ETN für vergleichbare Angebote/Leistungen/Lieferungen.

Bis zum Zustandekommen eines geänderten Vertrags werden alle sonstigen Arbeiten nach den bestehenden Verträgen weiter ausgeführt. Der Auftraggeber ist die gänzliche oder teilweise Unterbrechung auch etwaig anteiliger Arbeiten zu bestellen. Daraus entstehender Leistungs- bzw. Terminverzug  geht jedoch zu Lasten des Auftraggebers. Siehe hierzu auch 4 Leistungserbringung, Termine, Fristen etc. S.6
Rechte

Die ETN ist ausschließliche Rechteinhaberin bzw. Eigentümerin der Dienstleistung, der Software, Grafiken, Logos, Marken und Namen, die von der ETN im Zusammenhang mit den Produkten verwendet werden außer es handelt sich um allgemein benutzte und durch andere bzw. den Hersteller geschützte Namen und Label. Die ETN ist als eigenständisches Unternehmen und providerunabhängig tätig, wenn auch vermittelnd tätig- dennoch NICHT in Weisung, Abhängigkeit oder in deren Namen.

Ferner wird die ETN mit der Erstellung der Dienstleistung Inhaberin aller immateriellen Vermögensrechte, insbesondere von Urheberrechten, an den Ergebnissen, z.B. an Konzepten, Planungsunterlagen, Spezifikationen, Entwicklungen, Dokumentationen, Studien, Erfindungen, Benutzer- oder Wartungshandbüchern sowie sonstige Dokumentationen.

Es steht dem Auftraggeber frei, Vorschläge zur Verbesserung der Dienstleistung an ETN zu richten. Damit bestätigt und erkennt der Kunde jedoch an, dass sämtliche Rechte an den mit diesen Vorschlägen einhergehenden Verbesserungen und / oder Änderungen der ETN zustehen und die ETN keiner Verpflichtung unterliegt, den Kunden für diese Vorschläge zu entschädigen.
Sofern der Auftraggeber durch seine Mitarbeit Urheberrechte an  Ergebnissen erwirbt, überträgt er der ETN das ausschließliche, örtlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, diese Ergebnisse auf jede erdenkliche Art zu bearbeiten, zu verwerten, zu vermarkten und sonst wie zu nutzen.
Sind die Ergebnisse schutzfähig, so ist ETN berechtigt, die entsprechenden Schutzrechte nach freiem Ermessen und auf eigenen Namen in beliebigen Ländern anzumelden, diese aufrecht zu erhalten oder auch jeder-zeit fallen zu lassen.

Dem Auftraggeber steht nach vollständiger Bezahlung an den Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich auf die Dauer der Vertragslaufzeit begrenzte, inhaltliche für eigene Zwecke im projektierten Umfang beschränkte Nutzungsrecht zu, sofern nichts Abweichendes hiervon vereinbart ist.
Abnahmen

Besteht ein Auftrag des Auftraggebers aus mehreren, voneinander unabhängig nutzbaren Einzelwerken, so ist vom Auftraggeber jedes Einzelwerk separat und zeitnah abzunehmen.

Wird zur Realisierung eines Auftrages auf Marktprodukte als Basis oder Werkzeug  zurückgegriffen, stellen Funktionseinschränkungen und Fehler durch diese Produkte keinen Grund für eine Abnahmeverweigerung dar.
Konzepte und Pflichtenhefte des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Abnahme durch die ETN. Konzepte und Pflichtenhefte der ETN müssen durch den Auftraggeber vor einer Realisierung abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser Ausarbeitungen stellt eine mängel- und fehlerfreie Abnahme dar.


Der Auftraggeber hat innerhalb von 5 Werktagen das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel mitzuteilen oder die Abnahme zu erklären. Leistungen gelten auch als mangelfrei und abgenommen wenn der Auftraggeber innerhalb der Frist weder Mängel rügt noch die Abnahme erklärt.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme im Ganzen.
Mängelrügen, die zu Lasten von Marktprodukten gehen, werden, soweit eine Behebung für die Leistungserbringung der ETN erforderlich ist, von ETN an Zuliefere oder Hersteller zur Behebung gemeldet.
Gewährleistung und Fehler, insbesondere Software und Leistungen

ETN gewährleistet, dass vertragsgegenständliche Software während einer vertraglich bestimmten Laufzeit die in der Leistungsbeschreibung spezifizierten Funktionen aufweist.

ETN versichert übernommene Arbeiten mit größter Sorgfalt und nach besten Kräften auszuführen. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber Fehler, Änderungsnotwendigkeiten und sonstige, die Notwendigkeit von Pflegemaßnahmen anzeigende Umstände der ETN umgehend mitzuteilen.

Vom Auftraggeber mitgeteilte Fehler soweit diese Leistungen, Ausführungen oder unmittelbarem Verschulden obliegen werden innerhalb der laut AGB zumutbaren Fristen beseitigt. Sofern für den Vorgang keine explizite Frist vereinbart wurde, erfolgt die Fehlerbeseitigung innerhalb einer hierfür angemessenen Frist. Erweist sich die Fehlerbeseitigung als unmöglich, wird ETN eine Ausweichlösung oder Wandlung des betreffenden Teilvorgangs anbieten.

Kommt ETN einer Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb der angemessenen Frist wiederholt auch nach Aufforderung nicht nach, so kann der Auftraggeber Ersatz, Herabsetzung der Vergütung statt der Leistung bis zur Höhe des betroffenen Auftragsteilwertes verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern keine Zweifel an einem deutlichen Mangel besteht der die von ETN zugesicherte Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht.

Verweigert der Auftraggeber eine Überprüfung gerügter Mängel, ist eine Geltendmachung weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Lassen sich gerügte Mängel nach gemeinsamer Überprüfung nicht nachvollziehen, gilt die Mängelrüge und damit auch der Mangel als beseitigt. Leistungen zur Prüfung sowie Aufwendungen hierzu werden damit kostenpflichtig und dem Auftraggeber gesondert berechnet.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel / Schäden, die nach Übergabe an den Auftraggeber infolge fehlerhafter Benutzung oder nachlässiger Behandlung seitens des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen/Vertreter, dessen/deren Missachtung von Hinweisen der ETN oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse außerhalb des Verantwortungsbereichs der ETN entstehen.

Werden vom Auftraggeber oder von Dritten nicht abgestimmte Änderungen an Leistungen, Lieferungen, Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Sonstige Eigenschaften werden von ETN nicht zugesichert.

Haftung
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen, soweit der ETN kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzw. bei leichter Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Pflichten zur Last fällt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen (sog. Kardinalpflichten).
Im letzteren Fall ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden bzw. Schaden im Teil des Ganzen beschränkt.

Für eine durch die ETN zu vertretende, absichtliche oder fahrlässig herbeigeführte unabdingbare Verletzung von Leben, des Körpers oder der Gesundheit haftet diese durch deren Haftpflichtversicherung bis zum verfügbaren Maximum . Eine Haftung für Schäden, die trotz Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes entstehen sowie die Haftung nach dem ProdHaftG bleiben hiervon unberührt.
Vertraulichkeit und Datenschutz


Die Vertragsparteien werden die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.

Der Auftraggeber darf Kenntnisse über ETN, Druckmedien, elektronische Speicherungen und Vertragsgegenstände Mitarbeitern und Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Vertragsgegenstände geheim.

Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte der ETN an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren.

ETN und mit Vertragserfüllung beauftragten Personen haben bei der Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner bekannt gewordenen personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG) zu beachten.

Verschiedenes
Bei allen Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird ungeachtet deren üblichen Standortes der Gerichtsstand der ETN als zuständiger Gerichtsstand vereinbart.
Für das bestehende und alle im Zusammenhang entstehenden Rechtsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht des Staates in welchem die Leistung erbracht wird, bei Lieferungen oder online- des Standortes der elektronischen Funktion, des Verpackungs- und Absendeortes und  Staates  unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.

Stand: Februar 2023